| Grundsatzurteil zum neuen Unterhaltsrecht
Richter verkürzen Ansprüche von Alleinerziehenden
Am 17. März hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil zum ersten Mal über das neue Unterhaltsrecht entschieden und klargestellt, dass alleinerziehende Ehepartner zukünftig schneller wieder eine Vollzeitstelle aufnehmen müssen. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.
Bestehen dann ausreichende Betreuungsmöglichkeiten, kann er entfallen. Entscheidend seien aber die Umstände im Einzelfall und es sei auch ein gestaffelter Übergang zur Vollerwerbstätigkeit möglich. Laut Gericht haben „kindbezogene Verlängerungsgründe“ Vorrang.
Mit dem neuen Gesetz zum Unterhaltsrecht aus dem Sommer vergangenen Jahres verfolgte der Bundestag drei Ziele: Die Stärkung des Kindeswohls, die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
Vor der Reform des Unterhaltsrechts hatte es für die Gerichte eine Faustformel gegeben, nach der eine geschiedene Frau bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes zu Hause bleiben konnte. Bis zu dessen 15. Lebensjahr war der Frau ein Halbtagsjob zuzumuten, erst danach musste es eine volle Stelle sein.
Getrennt leben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Was bedeutet es eigentlich, gemeinsam die elterliche Sorge für ein Kind auszuüben, wenn die Elternteile getrennt leben und gar noch Streitereien eine Kommunikation zwischen den Eltern unmöglich machen?
Tatsächlich (oder aber per gerichtlichem Beschluss) betreut nach der Trennung nur einer von beiden das minderjährige Kind. Damit entscheidet er allein über die Fragen des Alltags. Er bestimmt somit z.B. allein, wie der Tagesablauf des Kindes sich gestaltet, welche schulischen Leistungen von ihm gefordert werden, welchen Freundeskreis es pflegt, welchen Freizeitaktivitäten das Kind nachgeht, welche Medien es in welchem Umfang konsumiert oder auch wer zur Abholung des Kindes vom Kindergarten berechtigt ist. Er erzieht somit das Kind nach seinen Vorstellungen und Werten. Der andere Elternteil hat nur dann die Möglichkeit einzuschreiten, wenn das Kindeswohl gefährdet sein könnte.
Wann also wird das gemeinsame Sorgerecht überhaupt noch relevant? Immer dann, wenn es um wesentliche Entscheidungen und Eingriffe für die Entwicklung oder das Wohl des Kindes geht. Dann ist eine gemeinsame Entscheidung der Eltern erforderlich. Das sind die Bereiche, in denen Erklärungen gegenüber Behörden zur Beantragung von Dokumenten fürs Kind, Zustimmungserklärungen bei operativen Eingriffen am Kind, die mit nicht unerheblichen Risiken für das Kind verbunden sind (Ausnahme hier jedoch Notoperationen) abzugeben sind. Auch müssen die Eltern gemeinsam entscheiden, wenn es um die Wahl der Schulform geht. Den Ort der Schule darf der betreuende Elternteil jedoch allein wählen. Es mag damit der Eindruck entstehen, dass das Sorgerecht des nicht betreuenden Elternteils nur in Ausnahmefällen praxisrelevant wird. Der Grund für diese Einschränkung liegt aber im Schutz der Kindesbelange. Letztlich sollen die Kinder von den Streitigkeiten der Elternteile so wenig wie möglich mitbekommen. Würde man vom betreuenden Elternteil fordern, vor Entscheidungen über Dinge des täglichen Lebens die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten einzuholen, würde in vielen Fällen ständiger Streit zwischen den Eltern vorprogrammiert und der Schaden, den die Kinderseele hierdurch nimmt, unabwendbar sein.
Christiane Kloss, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Simoneit & Skodda Rechtsanwälte, 23966 Wismar, www.simoneit-skodda.de

Jugendamt sucht Pflegepersonen für Kinder
Die Hansestadt Lübeck sucht weiterhin Pflegefamilien und Pflegepersonen für Kinder. Interessierte können
sich jeden zweiten Donnerstag im Monat zwischen 16 und 18 Uhr im Verwaltungszentrum Mühlentor, Haus Trave, 3. Stock
informieren.
Die Pflegenden betreuen die Kinder permanent, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können. Diese Betreuung kann
zeitlich befristet oder dauerhaft sein.
Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen müssen sich sowohl auf die Kinder als auch deren Eltern einlassen und mit ihnen
zusammenarbeiten können und sollen darüber hinaus offen für eine enge Kooperation mit dem Jugendamt sein.
Eine qualifizierte Vorerfahrung oder eine fachspezifische Ausbildung ist wünschenswert, wird aber nicht vorausgesetzt.
Die Pflegefamilien werden auf ihre Aufgabe vorbereitet, qualifiziert und durch den Pflegekinderdienst beraten und betreut.
Weitere Informationen sind erhältlich bei Herbert Wiegert, Telefon (04 51) 1 22 45 58 und Ilse Paulsen-Cohrt,
Telefon (04 51) 1 22 45 71.
Sozialmedizinische Nachsorge schwerkranker Kinder
Ein wichtiger Baustein bei der Betreuung und Unterstützung schwerkranker Kinder und ihrer Familien ist die professionelle
Hilfe, wenn ein schwerkrankes Kind aus dem Krankenhaus entlassen und weiter ambulant versorgt werden muss. Bisher hatten
Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Ermessensanspruch auf diese so genannte sozialmedizinische Nachsorge,
der nun in einen Rechtsanspruch umgewandelt wird. Zudem wird die Altershöchstgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben,
so dass noch mehr Kinder versorgt werden können. Die sozialmedizinische Nachsorge stellt sicher, dass qualifizierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Kind und seine Familie von der stationären Behandlung oder Rehabilitation
ab begleiten und einen reibungslosen Übergang in die häusliche Pflege und die ambulante Behandlung ermöglichen.
Kinderuntersuchungsprogramm
Ab 1. Januar 2009 wird im Kinderuntersuchungsprogramm eine Früherkennungsuntersuchung auf Hörstörungen
bei Neugeborenen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Ziel ist es, angeborene Hörstörungen
frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, um z.B. Verzögerungen bei der Sprachentwicklung entgegenzuwirken.
Um die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder weiter zu erhöhen, ist im Sozialgesetzbuch
V (§ 26 SGB V) eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Kooperation mit den Ländern verankert worden. Konkret
werden die Krankenkassen verpflichtet, mit den für den Kindesschutz zuständigen Landesbehörden auf eine
bessere Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern hinzuwirken und hierzu mit den Ländern
Rahmenvereinbarungen zu schließen. Wirksame Maßnahmen sind z. B. schriftliche Hinweise auf anstehende Früherkennungsuntersuchungen.
Diese Neuregelung dient auch der Verbesserung des Kinderschutzes vor Vernachlässigungen und Misshandlungen.
Verbesserung der psychotherapeutischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen wird eine Mindestquote für
psychotherapeutische Leistungsbringer eingeführt, die nur Kinder und Jugendliche betreuen. Künftig ist für
diese Psychotherapeuten und Ärzte eine Quote von 20 Prozent vorgesehen, was dem Anteil von Kindern und Jugendlichen
an der Gesamtbevölkerung entspricht. Ziel ist eine qualitativ verbesserte psychotherapeutische Versorgung von Kindern
und Jugendlichen durch Spezialisierung auf diese Patientengruppe.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, www.bmg.bund.de
|