AGB
Hoot Medien GbR
Dr. Uwe Hoot
Schillerring 2
23970 Wismar
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Anzeigen und andere Werbemittel im unhabhängigen Familienmagazin
„Schabernack“
Stand: 01.10.2008
I
„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag zwischen Hoot Medien Dr. Uwe Hoot GbR (im weiteren „Hoot Medien“) und dem Auftraggeber über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) eines
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in
einer Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.
II
Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der
dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen
auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck
unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame
Rabattierung zu beanspruchen.
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb
eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss
abgerufen und veröffentlicht wird.
III
Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei Hoot Medien eingehen, dass dem
Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen
ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung
bedarf.
IV
Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden von Hoot Medien nicht veröffentlicht.
V
Hoot Medien behält sich ohne Anerkennung einer Prüfungspflicht vor, Anzeigen abzulehnen,insbesondere wenn
deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für
Hoot Medien wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Anzeigen,
die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten. Die Ablehnung einer Anzeige wird dem Werbetreibenden unverzüglich
mitgeteilt.
VI
Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen ist allein der Auftraggeber
verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen obliegt es dem Auftraggeber, ordnungsgemäße,
insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben von Hoot Medien entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig
vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Die Hoot Medien entstehenden Kosten für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Vereinbart ist die für den
belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit
der Anzeigen im Rahmen der durch die Druckunterlagen und der von der Druckerei eingesetzten Technik gegebenen Möglichkeiten.
VII
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung
der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige.
VIII
Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so
hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung
der Anzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Hoot Medien hat
das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der
unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis
zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für den Hoot Medien nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich wäre.
Lässt Hoot Medien eine ihm für die Ersatzanzeige gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung
des Auftrags ausgeschlossen.
Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
geltend gemacht werden.
IX
Hoot Medien haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus
unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich
die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung
gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Hoot Medien verursacht
wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Hoot Medien nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Hoot Medien
nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen - außer bei verdeckten Mängeln - innerhalb
von vier Wochen nach Veröffentlichung geltend gemacht werden. Alle gegen Hoot Medien gerichteten Ansprüche
aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern
sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
X
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung
für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Hoot Medien berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt
werden.
XI
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
XII
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen
Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige
Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
XIII
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Hoot Medien
kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und
für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist Hoot Medien berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer
Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages
zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
XIV
Hoot Medien liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine
Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von Hoot Medien über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
XV
Erfüllungsort ist der Sitz von Hoot Medien.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Wismar. Soweit Ansprüche von Hoot Medien nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder
hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von Kortmann Medien vereinbart.
XVI
Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preisliste von Hoot Medien zu halten.
XVII
Preis-/Rabattänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber
Unternehmern wirksam, wenn sie von Hoot Medien mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt
werden. Im diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.
Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung
ausgeübt werden.
XVIII
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber
trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion
zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel.
Er stellt Hoot Medien im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung
gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund presserechtlicher Vorschriften entstehen können. Bei Veröffentlichung
von Gegendarstellungen bestimmen sich die zu ersetzenden Kosten nach Maßgabe des Anzeigentarifs. Ferner wird Hoot
Medien von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hoot Medien
nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
XX
Der Auftraggeber überträgt Hoot Medien sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien
aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen
Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung,
Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags
notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
XXI
Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme,
Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb von Hoot
Medien als auch in fremden Betrieben, derer sich Kortmann Medien zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient
- hat Hoot Medien Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80%
der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage von Hoot Medien
ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt,
in dem die zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. |